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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73 (https://dejure.org/1974,4413)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.12.1974 - VGH 2/73 (https://dejure.org/1974,4413)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 (https://dejure.org/1974,4413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinden als Kommunale Krankenhausträger; Beinträchtigung gemeindlicher Personal-, Organisations- und Finanzhoheit; Abwägung kommunaler Hoheitsrechte mit dem Schutzgut Volksgesundheit; Entscheidungskompetenz beim Personalwesen

  • Wolters Kluwer

    Gemeinden als Kommunale Krankenhausträger; Beinträchtigung gemeindlicher Personal-, Organisations- und Finanzhoheit; Abwägung kommunaler Hoheitsrechte mit dem Schutzgut Volksgesundheit; Entscheidungskompetenz beim Personalwesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Selbst wenn diese auf BVerfGE 1, 167 (181) [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51] gestützte Ansicht der Antragstellerin zutreffen sollte, bedeutet dies gleichwohl nicht, daß Art. 106 GG , soweit in dieser Vorschrift die Gemeinden angesprochen werden, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei.

    Vielmehr ist eine sinnvolle Fortentwicklung des überkommenen Systems nach der Landesverfassung durchaus zulässig, sofern dadurch die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände innerlich nicht derart ausgehöhlt wird, daß sie "die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann" (BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51] [173]).

    Der hiernach den Gemeinden und Gemeinde verbänden insgesamt verbleibende Raum zur Entfaltung ihrer eigenen Initiative in organisatorischer Hinsicht wird durch die in dem Krankenhausreformgesetz enthaltenen Organisationsnormen nicht so wesentlich weiter eingeschränkt, daß allein deswegen die gemeindliche Selbstverwaltung "die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann" (BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51] [175]).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Dementsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es sich bei Art. 28 GG und den entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen um zwei voneinander zu trennende Prüfungsmaßstäbe handelt (z.B. BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [278]; 17, 172 [180 mit weiteren Nachweisen]).

    Dagegen wird die gemeindliche Selbstverwaltung in Gestalt der Personalhoheit grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß die nach dem Gemeindeverfassungsrecht berufenen Gemeindeorgane bei gewissen Personalentscheidungen auf die Mitwirkung anderer Organe oder Einrichtungen derselben Gemeinde angewiesen sind, so wie dies zum Beispiel auch nach dem Personalvertretungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist (vgl. dazu z.B. BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [290]).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Dieses Willkürverbot ist nämlich nicht nur nach Art. 17 Abs. 2 LV zugunsten von Personen oder Personengruppen grundrechtlich abgesichert, sondern stellt auch - wie das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG entschieden hat (BVerfGE 26, 228 [244 m.w.N.]) - ein Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips und damit des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit dar, an dem jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt zu messen ist.

    Entsprechend dem Wesen der Krankenhausumlage, die vorgenannten, vielfach nur zufallsbedingten Unterschiede bei der Belastung durch das Krankenhauswesen der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte untereinander auszugleichen und die Einrichtung eines nicht nur geografisch, sondern auch entsprechend dem Umfang und dem Grad der Ausstattung der Krankenhäuser (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser für bestimmte Behandlungsarten) bedarfsgerecht gegliederten Systems von Krankenhäusern zu gewährleisten, kann nicht als offenkundig unsachlich bezeichnet werden, wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, neben der Einwohnerzahl auch die Einnahmekraft der umlagepflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte zum Maßstab für die Erhebung der Krankenhausumlage zu machen (ähnlich z.B., BVerfGE 26, 228 [245] zur Bemessung einer Schulverbandsumlage).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Vielmehr gilt auch insoweit der für sonstige Eingriffe in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht geltende Grundsatz - wie ihn der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz im Anschluß an das Urteil vom 17. April 1969 - VGH 2/69 - (AS 11, 73 [78] = DÖV 1969 S. 560 = DVBl 1969 S. 799) in bezug auf die Auflösung und Umgliederung einer Gemeinde sowie auf Eingriffe in den Bestand an eigenen Zuständigkeiten (Urteil vom 16. Oktober 1972 - VGH 4/72 -) oder in ihre Finanzausstattung (Urteil vom 15. Januar 1971 - VGH 1/71 -) anerkannt hat daß nach der Landesverfassung ein Eingriff dann zulässig ist, wenn er vom Gemeinwohl geboten ist und den Wesensgehalt des kommunalen Selbstverwaltungsrechts unangetastet läßt.

    Ebenso wie der Inhalt des von der Landesverfassung gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts im übrigen werden auch der Inhalt und der Umfang seines absolut vor Eingriffen geschützten Kernbereichs wesentlich durch die geschichtliche Entwicklung der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Berücksichtigung ihrer historischen Erscheinungsformen mitbestimmt (Urteile des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Januar 1968 - VGH 2/67 -, AS 10, 244 [247 mit weiteren Nachweisen] und vom 17. April 1969 - VGH 2/69 -, AS 11, 73 [77] = DÖV 1969 S. 360 = DVBl 1969 S. 799).

  • BVerfG, 21.07.1970 - 2 BvR 255/69

    Steinkohle-Anpassungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Von einer solchen unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung durch ein Gesetz kann dagegen nicht die Rede sein, wenn zur Durchführung der angegriffenen Norm noch ein besonderer Vollzugsakt erforderlich ist (BVerfGE 29, 83 [94]).

    Daher ist nicht schon eine solche in einem Gesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung, sondern allenfalls die auf die Ermächtigung gestützte Rechtsverordnung selbst geeignet, unmittelbar das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde zu beeinträchtigen (ebenso z.B. BVerfGE 29, 83 [98] für die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BVerfGG ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.06.1971 - VGH 7/70

    Gebietszusammenlegung im Zuge der Verwaltungsvereinfachung; Antragsbefugnis im

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1971 - VGH 7/70 - (AS 12, 153 [155 f.]) dargelegt hat, sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 130 Abs. 1 LV nur dann befugt, das Verfassungsgericht anzurufen, wenn sie geltend machen können, durch die beanstandete Maßnahme unmittelbar in Ihren Rechten beeinträchtigt zu sein.

    Insoweit gelten für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dieselben Rechtsgrundsätze, wie sie für die Verfassungsbeschwerde der Gemeinden und Gemeindeverbände wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 des Grundgesetzes Gültigkeit haben (Urteil vom 14. Juni 1971, a.a.O.. 156).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie nicht absolut gilt mit der Folge, daß den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihre Selbstverwaltungsrechte in allen Einzelheiten verbürgt sind (ebenso BVerfGE 22, 180 [205]), sondern daß der Gesetzgeber nach der Landesverfassung durchaus befugt ist, im Interesse des Gemeinwohls die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verändern, wenn dadurch der Wesensgehalt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nicht berührt wird (Urteil vom 15. Januar 1973 - VGH 1/71 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Dieser Rückgriff auf die geschichtliche Entwicklung besagt allerdings - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in dem Urteil vom 16. Oktober 1972 - VGH 4/72 - im Anschluß an BVerfGE 23, 353 (367) [BVerfG 21.05.1968 - 2 BvL 2/61] ausgeführt hat - nicht, daß alles beim alten bleiben müsse und daß eine Neuregelung schon deswegen nicht hingenommen werden könne, weil sie neu und ohne Vorbild ist.
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Dementsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es sich bei Art. 28 GG und den entsprechenden Vorschriften der Landesverfassungen um zwei voneinander zu trennende Prüfungsmaßstäbe handelt (z.B. BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [278]; 17, 172 [180 mit weiteren Nachweisen]).
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
    Dabei ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen; nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist vom Verfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. auch BVerfGE 18, 121 [124 m.w.N.]).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 54.64

    Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung des Bundespersonalausschusses

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.01.1968 - VGH 2/67
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 301/66

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.11.1966 - VGH 5/66

    Gemeinden können nicht gegen Umorganisation staatlicher Behörden und Gerichte

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß diese Regelungen zur erforderlichen Optimierung der wirtschaftlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit aller in das System der öffentlichen Krankenversorgung einbezogenen Krankenhäuser geeignet und erforderlich sind, ist weder offensichtlich fehlerhaft noch eindeutig widerlegbar; sie ist im Gegenteil nicht nur vertretbar, sondern überzeugend (vgl. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 1974 -VGH 2/73, S 35 f.).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat im Normenkontrollverfahren nach Art. 130 Abs. 1 der Landesverfassung durch Urteil vom 9. Dezember 1974 - VGH 2/73 - ua entschieden, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 KRG aF - soweit Gemeinden und Gemeindeverbände betroffen werden - der Landesverfassung widersprach.
  • BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.81

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz

    Daß gegen diese Übertragung des Krankenhauswesens auf die genannten kommunalen Körperschaften unter dem Gesichtspunkt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, habe der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem das Krankenhausreformgesetz betreffenden Urteil vom 9. Dezember 1974 - VGH 2/73 - festgestellt und hierzu ausgeführt, es könne unter Berücksichtigung des Gemeinwohlauftrags (Art. 1 Abs. 3 und 4 LV) nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, im Interesse der Volksgesundheit die Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Krankenhäuser zu regeln, und es ebenso unbedenklich sei, wenn sich der Gesetzgeber entsprechend dem herkömmlich vorherrschenden Erscheinungsbild des öffentlichen Krankenhauswesens im Land Rheinland-Pfalz dafür entschieden hat, diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übertragen.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Vielmehr ist eine sinnvolle Fortentwicklung des überkommenen Systems verfassungsrechtlich durchaus zulässig, sofern dadurch die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände innerlich nicht ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 1, 167, 178; 23, 353, 367; 38, 251, 279; 52, 95, 116 f.; VGH Rh-Pf, Urteil vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr.

    Unabhängig hiervon darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aber auch nur und nur soweit eingegriffen werden, als dies durch das Gemeinwohl geboten ist (vgl. Urteile vom 27. November 1972 - VGH 5/72 -, Umdr. S. 9; vom 15. Januar 1973 - VGH 1/71 -, Umdr. S. 12; vom 22. Oktober 1973 - VGH 8/72 -, Umdr. S. 10; vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr. S. 17 und vom 08. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339, 342).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.1975 - 2 A 109/75

    Verbot der Popularklage in Verwaltungsstreitverfahren; Zulässigkeit einer

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1979 - 7 A 81/77
    Daß gegen diese Übertragung des Krankenhauswesens auf die genannten kommunalen Körperschaften unter dem Gesichtspunkt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 49 LV, Art. 28 Abs. 2 GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem das Krankenhausreformgesetz betreffenden Urteil vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 - festgestellt und hierzu ausgeführt, es könne unter Berücksichtigung des Gemeinwohlauftrags (Art. 1 Abs. 3 und 4 LV) nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber berechtigt war, im Interesse der Volksgesundheit die Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Krankenhäuser zu regeln, und es ebenso unbedenklich sei, wenn sich der Gesetzgeber entsprechend dem herkömmlich vorherrschenden Erscheinungsbild des öffentlichen Krankenhauswesens im Lande Rheinland-Pfalz dafür entschieden hat, diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übertragen.
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